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Urheberrecht aktuell aus dem HTB v. 1.8.02 |
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Unter diesem Titel erschien im Heft 4/2001 Volksmusik in Bayern von Dr. Erich Sepp ein Artikel zu dem Thema: Was ist eine „Öffentliche Wiedergabe"? Anlass war ein umfangreicher Schriftverkehr, ,den ein Musikantenehepaar nach ihrer Hochzeit mit der GEMA führen mußte. Die Hochzeitsfeier hatte der Gastwirt der GEMA gemeldet und diese stellte an das Brautpaar eine Rechnung über DM 169,87. Der eingelegte Widerspruch, dass die Hochzeitsfeier keine öffentliche Veranstaltung war, wurde von der GEMA nicht angenommen. Im Antwortschreiben bezog sich die GEMA auf den § 15 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, worin es heißt: „die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind." Es heißt dann weiter in diesem §§: „Die persönliche Verbundenheit muss zwischen allen Teilnehmern der Veranstaltung bestehen. Weitgehende gleiche Intressen eines Personenkreises, auch wenn sie dessen Existenzgrundlagen berühren und deshalb ihrer Natur nach ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugen, reichen nicht aus, um eine persönliche Verbindung infolge der gegenseitigen Beziehungen bejahen zu können." In diesem Schreiben wird dann noch darauf hingewiesen, dass bei Familienfeiern die Öffentlichkeit gegeben ist wenn z.B. Arbeitskollegen, Geschäftsfreunde etc. eingeladen sind.. Abschliessend wurde das Musikantenehepaar aufgefordert, den Teilnehmerkreis zu nennen. Mit §§ und Urteilen pocht die GEMA auf ihr Recht Dr. Erich Sepp stellt dazu in seinem Artikel fest, dass der Verfasser dieser GEMA „Stellungnahme (die hier oben Auszugsweise aufgeführt ist) in der Interpretation wohl zu weit gegangen ist, denn dieser verlangt, daß „die persönliche Verbundenheit zwischen allen Teilnehmern der Veranstaltung bestehen muß." Das steht aber nicht im Gesetz. Das Brautpaar hat gegenüber der GEMA nochmals versichert, dass nur Personen eingeladen waren, die ausschließlich in einer persönlichen Beziehung zu ihnen standen und hat eine Namensliste der Gäste mitgeliefert. Die GEMA hat dies nicht anerkannt und in einem weiteren Schreiben das Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 14.03.1997, Az. 57 C 441/96 zitiert. Darin heißt es: „Das Vorbringen des Beklagten, es seien nur geladene Gäste aus seinem erweiterten Freundes- und Bekanntenkreises eingelassen worden, die sich durch die Einladung legitimieren müssen, reicht zur Darlegung nicht aus. Er hätte im einzelnen darlegen müssen, wen er eingeladen hat und in welcher Beziehung die eingeladenen Gäste untereinander zu ihm standen....." Mit diesem Urteil hat die GEMA das Musikantenehepaar, um dessen Fall es hier geht nochmals eingeschüchtert und Dr. Erich Sepp hat dem Brautpaar, empfohlen die eingereichte Namensliste nachzubessern und jeweils die Beziehung zu Braut und Bräutigam genau dazulegen. Dies ist geschehen und die GEMA hat die Rechnung samt Mahngebühren storniert. Gilt der Datenschutz auch gegenüber der GEMA? Soweit auszugsweise der Inhalt des Artikels in der Zeitschrift „Volksmusik in Bayern". Mir als Ehrenvorsitzenden des Bayerischen Trachtenverbandes hat dieser Vorfall keine Ruhe gelassen und ich habe unter meinem privaten Namen in logischer Überlegung beim Datenschutz unter Beifügung des Artikel aus „Volksmusik in Bayern", angefragt, ob ich bei einer bevorstehenden Familienfeier eine Anwesenheitsliste auflegen muss, worin auch die Beziehung zu den Eingeladenen aufgeführt werden muss. Meine Frage lautete deutlich: Inwieweit verstößt eine solche Anwesenheitsliste gegen den Datenschutz?" Nun die Antwort des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, nachdem dieser von der GEMA eine Antwort auf den obengenannten Fall erhielt. Ich bitte nun genau zu lesen. Die GEMA schrieb an den Datenschutz, dass der Artikel aus „Volksmusik in Bayern", Heft 4, offensichtlich auf einem Missverständnis beruht. Die GEMA wies in diesem Schreiben noch ausdrücklich darauf hin, dass sie in keinem Fall die Bekanntgabe von Namen der Teilnehmer einer Musikveranstaltung fordert. Die Hochzeitsleute, deren Fall hier dargelegt wurde, hätten unaufgefordert der GEMA die Gästeliste zugesandt. Die Meinung des Datenschutzes
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