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Hier ein Exemplar des Standardvertrages
“Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik”

Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik

Zwischen

N.N, Straße, PLZ Ort
 

und dem Bezirk Oberbayern

vertreten durch Ernst Schusser, Volksmusikarchiv und Volksmusikpflege, 83052 Bruckmühl
 

wird folgende Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik geschlossen:

Die überlieferte Volksmusik ist gemeinfrei und für die Sänger und Musikanten verfügbar zum Gebrauch in allen Lebenssituationen. Das Singen und Musizieren im geselligen Rahmen, im Wirtshaus, auf dem Tanzboden, im religiösen Bereich, bei Festen und Feiern oder im Alltag genauso wie bei organisierten Sänger- und Musikantentreffen darf nicht durch Einforderung von Aufführungsprotokollen und Tantiemenzahlung erschwert oder verhindert werden.

Getragen vom Gedanken, daß auch die gegenwärtig schöpferisch tätigen Volksmusikanten und Sänger - dem Vorbild früherer Generationen folgend - ihren Beitrag zur gemeinfreien Volksmusik leisten wollen und damit zum lebendigen Weiterbestand des musikalischen Volksgutes beitragen wollen und eingedenk der Tatsache, daß die überwiegende Zahl der volksmusikalischen Neuschöpfungen traditionelle Elemente verwendet, geben die Unterzeichneten folgende Erklärung ab:

Die Lieder und Instrumentalstücke von N.N.

(Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern, UrheberrechtsdokLlmentation Nr 

sind eigenständige persönliche Schöpfungen oder Bearbeitungen nach gemeinfreien Vorlagen.

Diese Werke sollen vor allem der Förderung der Volksmusik und ihrer Pflege dienen und das gemein-freie Repertoire erweitern. Aus diesem Grund räumen die Unterzeichneten (für die Dauer von 30 Jahren) den nichtgewerblich und nichtprofessionell tätigen Sängern, Musikanten und Volksmusik-veranstaltern das einfache Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe der Musikstücke/Lieder ohne Entrichtung einer Aufführungsgebühr ein.

Die ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist nur zum Ablauf von 30 Jahren innerhalb einer Frist von 6 Monaten möglich. Sollte sie nicht innerhalb 6 Monate vor Ablauf der 30 Jahre erklärt werden, verlängert sich die Einräumung der Nutzungsrechte um weitere 30 Jahre.

Entsprechend dieser Zielsetzung und in dem Bewußtsein, beim Verfassen der Stücke/Lieder überliefette, gemeinfreie rhythmische, harmonische und melodische Grundmuster der Volksmusikverwendet zu haben, erklären die Unterzeichneten, daß die Aufführungsrechte an den oben bezeichneten Instrumentalstücken/Liedern weder jetzt noch zu einem späteren Zeitpunkt an eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen werden dürfen, Es ist der ausdrückliche Wunsch der Unterzeichneten, daß die nichtgewerbliche und nichtprofessionelle öffentliche Aufführung dieser Werke im Rahmen der Volksmusik und ihrer Pflege jederzeit wie bei gemeinfreien Lied- und Musikstücken gestattet ist. Diese Festlegung gilt auch für die Rechtsnachfolger der Unterzeichneten.

Um Mißbräuche auszuschließen, behalten sich die Unterzeichneten jedoch die ihnen laut Gesetz zustehenden Rechte - insbesondere das der Bearbeitung und gewerblichen Aufführung, das der Vervielfältigung und Verbreitung durch Druck, Fotokopie oderTonträger und das Recht der Sendung in Rundfunk und Fernsehen ausschließlich vor. Auch das Recht zur Nutzung und Verbreitung in den jetzt bekannten und zukünftig entwickelten Datennetzen bleibt ausschließlich bei den Unterzeichneten.

Zur Vermeidung von Verwechslungen ist eine Bearbeitung der Lieder/Stücke durch Mitglieder einer Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaft (z.B. GEMA, AKM) ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Bezirk Oberbayern verpflichtet sich, die Urheberrechtsdokumentation gewissenhaft weiterzuführen und mit den an das Volksmusikarchiv übergebenen neuen Werken des Vertragspartners zu ergänzen. Der Bezirk Oberbayern und der Vertragspartner vereinbaren, daß die bei der Dokumentation bezeichneten Stücke/Lieder den Volksmusikanten in Oberbayern auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden dürfen. Bei der Weitergabe im Sinn der Volksmusikpflege ist darauf zu achten, daß eine dem Inhalt dieser Vereinbarung entsprechende urheberrechtsbemerkung beigefügt ist.

Außerdem verpflichtet sich der Bezirk Oberbayern, die Volksmusikanten in Oberbayern über diese Vereinbarung in angemessener Weise zu informieren. Der Bezirk Oberbayern wird im Namen der Unterzeichneten eventuellen Mißbräuchen entschieden nachgehen und die Interessen der gemeinfreien Volksmusik wahrnehmen.

                                                                      

Ort, Datum                                                         Ort, Datum   
                                                                                         

N.N.                                                                   Für den Bezirk Oberbayern: Ernst Schusser
                                                                           Volksmusikarchiv und Volksmusikpflege