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Informationen zum GEMA Vertrag und der Anmeldung von Veranstaltungen

GEMA und Volksmusik, zusammengestellt von Hansl Auer

Hammerau, den 07.11.01

Lieber Volksmusikant,

ich habe hier versucht das Problem „die GEMA und die Volksmusik“ aus meiner Sicht, mit meinen Worten darzustellen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Es ist ein erster Versuch und die Zukunft wird zeigen, wie sich alles weiterentwickelt.
Ergänzt werden meine Ausführungen von Veröffentlichungen des Volksmusikarchivs, Bezirk Oberbayern, die hier auszugsweise mit Erlaubnis von Ernst Schusser wiedergegeben werden.
Ernst Schusser sei an dieser Stelle für seine jahrelange Unterstützung in Sachen GEMA gedankt .

Wer oder was ist die GEMA?

Aus dem Informationsheft 1/94 des Volksmusikarchivs, Bezirk OBB

,Wenn es die GEMA nicht gäbe, müßte sie sofort erfunden werden‘ - das hat einmal ein kluger Mann gesagt. Dem möchte auch ich beipflichten, denn es ist eine große und notwendige Aufgabe, schöpferische Werke von Komponisten und Autoren so zu verwerten, daß den Urhebern der gerechte Lohn zukommt. Gerade in der heutigen Medienmusikkultur und im Berufsmusikwesen ist es für die hier tätigen Musikschaffenden ein wertvoller Beitrag, ohne den für viele der Lebensunterhalt schwer zu bestreiten wäre. Überall in unserer Gesellschaft gibt es aber auch Fehlnutzungen und Personen, die eine gute Sache zur unberechtigten persönlichen Vorteilsnahme ausnutzen. So ist es auch vielfach mi Bereich ,,Volksmusik und GEMA“ zu beobachten.

Nicht nur, daß im Zuge der Medienmusikwirtschaft die Vertreter der sogenannten ,,Volkstümlichen Musik“ nahezu schamlos Teile der gemafreien Musik, sprich der überlieferten Volksmusik, durch GEMA-Anmeldung für sich beanspruchen - auch im Bereich der ,,Volksmusikanten“ gibt es Fehlnutzungen der GEMA:

Sowohl Personen der sogenannten ,,traditionellen“ Volksmusik als auch Personen der sogenannten ,,neuen kritischen“ Volksmusik melden bei GEMA oder AKM (Österreich) versehentlich oder absichtlich (?) überlieferte Lieder oder Instrumentalmelodien als ihre eigenen schöpferischen Kompositionen an.

An dieser Fehlangabe trägt die GEMA im Grunde keine Schuld. Denn ihre Mitglieder erklären im GEMAVertrag mit Unterschrift, daß sie die bezeichneten und an die GEMA zur Wahrnehmung vergebenen Rechte auch wirklich besitzen.

Für viele Volksmusikanten und Sänger ist die GEMA ein unbekanntes und ,,bedrohendes“ Wesen, das ihnen und den Veranstaltern - berechtigt oder unberechtigt - Rechnungen stellt. Es lohnt sich, wenn man sich über das Wesen der GEMA informiert, ihre Aufgaben und Grenzen kennt. Darüber gibt Ihnen gerne die Abteilung Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der GEMA (Bonn, Adenauerallee 134) Auskunft.

Hier seien einige Auszüge aus der Broschüre ,,GEMA - Information für Mitglieder“ (1992) wiedergegeben:

Wer oder was ist die GEMA? Das Kürzel GEMA ist die Abkürzung für: Gesellschaft für musikalische A ufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patentamts sowie des Bundeskartellamts. Bereits im Jahr 1903 gründeten Richard Strauß und Friedrich Rösch die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT), die Vorgängerin der GEMA.

Die GEMA nimmt die Urheberrechte wahr, die ihr die Mitglieder übertragen haben. Dem Musiknutzer stellt die GEMA stellvertretend für den Urheber gegen entsprechende Vergütung das Weltrepertoire von derzeit rund zwei Millionen Werken zur Verfügung. Sie spielt also eine treuhänderische Vermittlerrolle.

Wer Urheber eines musikalischen Werkes ist, kann seine Rechte der GEMA zur Wahrnehmung übertragen. Ebenso kann ein Bearbeiter seine Rechte, die durch eine schöpferische Bearbeitung entstehen, der GEMA übertragen. Man kann aber nur die Rechte übertragen, die man wirklich besitzt. Wichtig ist, daß jeder Urheber primär seine Rechte selbst wahrnehmen kann:

Die Rechte des Urhebers

Der Urheber als Schöpfer des Werkes hat das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf Ihm ist auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe, der Verbreitung, Vervielfältigung und Sendung seines Werkes durch Bild- oder Tonträger oder im Rahmen von Funksendungen vorbehalten....

Wer seine Rechte an neugeschaffenen Liedern (z.B. Kathi Greinsberger, Werner Förschner, Bertl Witter) selbst wahrnimmt, kann selbst bestimmen, wer, wann, wie und wo seine Lieder singen darf. Wer seine Rechte der GEMA überträgt (z.B. Tobi Reiser, Martin Schwab), gibt seine Lieder oder Stücke gegen Entgelt für jedwede, auch noch so zweifelhafte Nutzung frei. Zusätzlich stellt sich auch die Frage, ob er die übertragenen Rechte wirklich auch besessen hat.

Ernst Schusser

 

Die GEMA hat also ihre Berechtigung.
Jetzt aber zu den Problemen und evtl. Lösungen wenn es um „die GEMA und die Volksmusik“ geht.

Einzelne Volksmusikanten sind GEMA-Mitglieder und haben der GEMA die Wahrnehmung aller Rechte ihrer Lieder oder Musikstücke gegen Entgelt übertragen. Somit sind Veranstaltungen bei denen solche Titel gespielt werden gemapflichtig
.
Wenn also kein Volksmusikant der neue Lieder und Weisen schafft (sind sie wirklich neu?) bei der GEMA wäre, bräuchte man für Veranstaltungen keine Tantiemen bezahlen. Dem ist aber nicht so.

Nehmen wir zunächst zur Kenntnis, dass einige bekannte Volksmusikanten der GEMA alle Verwertungsrechte, auch die der öffentlichen Aufführung übertragen haben, und somit sind Volksmusikveranstaltungen, bei denen Stücke dieser Musikanten gespielt werden gemapflichtig.

Wie löst man nun dieses Problem?

1. Was kann die GEMA dazu beitragen?

Wie gesagt, an der Institution GEMA kann und soll auch nicht gezweifelt werden.

Sollte man vielleicht eine Regelung anstreben, daß Volksmusikveranstaltungen bei denen der Anteil der gema-geschützten Lieder z.B. unter 20 % liegt, frei sind? Wer schließt mit der GEMA diese Regelung ab? Wie überprüft man das? Würde dies die Anmeldungen von Stücken aus dem Bereich Volksmusik bei der GEMA nicht sogar in die Höhe treiben?

Fragen über Fragen die mit kompetenten Fachleuten geklärt werden müßten und der Weg zu einem Ergebnis, wenn überhaupt, wäre erfahrungsgemäß steinig und lang.

2. Was können wir Musikanten dazu beitragen

Für mich wären folgende drei Wege zur Bewältigung dieses Problems durch den Volksmusikanten sofort denkbar.

 a, Alle Lieder und Weisen bleiben frei

Alle neu entstandenen Lieder und Weisen eines schöpferische tätigen Volksmusikanten bleiben frei, d.h. sie können von jedermann zur persönlichen Freude auch öffentlich gesungen und gespielt werden, auch eine gewerbliche Nutzung ist hier erlaubt.

 b, Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik, die Urheberrechtsdokumentation des Volksmusikarchiv im Bezirk Oberbayern

 In einer Urheberrechtserklärung zwischen dem schöpferisch tätigen Volksmusikanten und dem Volksmusikarchiv des Bezirk Oberbayern heißt es, daß alle von dem mit Namen bezeichneten Volksmusikanten geschaffenen oder bearbeiteten Musikstücke oder Lieder von jedermann öffentlich gesungen und gespielt werden können.
Jede gewerbliche Nutzung, Bearbeitung, Verwertung und Veröffentlichung durch Tonträger, Druck, Funk und Fernsehen und in allen Datennetzen bedarf der vorherigen Einwilligung durch des Volksmusikanten.
Die Urheberrechtsdokumentation im Volksmusikarchiv steht hier den Volksmusikanten unentgeltlich zur Seite.

 c, Übertragung der Rechte an eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA

Man überträgt die Rechte einer Verwertungsgesellschaft, z.B. der GEMA, schließt aber bei diesem Vertrag  die Aufführungsrechte aus, d. h. alle neuen Lieder und Weisen können öffentlich, ohne Tantiemenzahlung gesungen und gespielt werden, wie es im Sinne der Volksmusik ist. Jede gewerbliche Nutzung, Bearbeitung, Verwertung und Veröffentlichung durch Tonträger, Druck, Funk und Fernsehen und in allen Datennetzen wird durch die Verwertungsgesellschaft wahrgenommen.

Soweit meine Lösungsvorschläge welche an die Volksmusikanten gerichtet sind!
.
Für die Veranstalter wäre natürlich überdies wichtig, folgendes zu wissen:
Wer von den Volksmusikanten ist GEMAmitglied? welche Stücke sind frei und welche geschützt?

Der einfachste Weg wäre die Erstellung einer Liste durch die GEMA mit geschützten Werken und dessen Urhebern. Dies aber kann die GEMA aus bestimmten Gründen nicht durchführen.
Ich kann an dieser Stelle allerdings Namen von Volksmusikanten bekannt geben, dessen Lieder und Weisen öffentlich GEMAfrei gesungen und gespielt werden können.
Mit Erlaubnis von Ernst Schusser vom Volksmusikarchiv darf ich hier zunächst die Namen veröffentlichen, die mit dem Bezirk Oberbayern die oben unter b, erwähnte Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik getroffen haben.

Volksmusikarchiv und Volksmusikpflege Krankenhausweg 39 83052 Bruckmühl Telefon 08062/5164 Fax 08062/8694

MBR - Manuskripte, Beispiele, Referate -Reihe 5000: Urheberrechtsdokumentation am Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern

MBR5000:

Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik

- Stand der Dokumentationsarbeiten -

Das Volksmusikarchiv hat Anfang der i99oer Jahre mit den Arbeiten zur Urheberrechtsdokumentation von Liedern, Instrumentalstücken und Tänzen aus dem Bereich der regionalen Volksmusik begon­nen. Damit haben wir auf die teils fehlerhafte und mißverständliche Dokumentation der GEMA rea­giert, die eine Gefahr für das Leben der Volksmusik und der Volksmusikpflege in der Gegenwart darstellt. In dreifacher Weise wird GEMA-frei aufzuführende Musik im Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern dokumentiert:

- Die Masse der anonymen Volksweisen. Im Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern sind schät­zungsweise 140.000 Lieder und 300.000 Instrumentalmelodien gesammelt.

- Die Kompositionen und Bearbeitungen von Autoren, die schon 70 Jahre verstorben sind und de­ren Werke somit laut Urheberrecht gemeinfrei sind.

- Die Kompositionen und Bearbeitungen von schöpferisch tätigen Sängern und Musikanten, die bewußt die Aufführungsrechte an ihren Werken und Bearbeitungen nicht einer Urheberrechts­gesellschaft (z.B. GEMA) übergeben. Diese schöpferisch tätigen Sänger und Musikanten erklären in einer "Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik", daß ihre Lieder, Instrumentalstücke, Tänze und Bearbeitungen jederzeit ohne Genehmigung und Tantiemenzahlung aufzuführen sind. Die GEMA vertritt hier keinerlei Aufführungsrechte.

Nach unseren Schätzungen kann die GEMA derzeit im Bereich der regionalen Volksmusik (in Bay­ern) die Aufführungsrechte von lediglich 10-15 % der Lieder, Instrumentalstücke und Tänze wahr­nehmen. Dieser Minderheit steht eine überwältigende Mehrheit an "GEMA-frei" aufzuführender alter und neuentstandener Musik gegenüber.

Damit diese frei aufzuführenden Lieder und Musikstücke aus dem Bereich Volksmusik auch doku­mentiert werden, hat das Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern diese Dokumentationsarbeit für diejenigen schöpferisch tätigen Sänger und Musikanten übernommen, die in der freiwilligen "Ver­einbarung zur Freiheit der Volksmusik" die tantiemenfreie Aufführung ihrer Lieder, Stücke und Bear­beitungen erklärt haben.

Zur Zeit (Stand: Juni 2008) arbeitet das Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern an der Dokumen­tation der Lieder, Instrumentalstücke und Bearbeitungen von:

 Dok.-Nr. 1            Kiem Pauli (1882-1960)

 Dok.-Nr. 3            Georg von Kaufmann, "Kaufmann Schorsch" (1907-1972)

 Dok.-Nr. 4            Sigi Ramstötter,Teisendorf

 Dok.-Nr. 5            BertI Witter,Traunstein

 Dok.-Nr. 6            Kathi Greinsberger, Fischbachau

 Dok.-Nr. 7            Sepp Winkler, Kreuth

 Dok.-Nr. 8            Franz Schwab, Marktschellenberg

 Dok.-Nr. 9            Heinrich Fischer, Rottau

 Dok.-Nr. 14         Peppi Prochazka, Fischbachau

 Dok.-Nr. 15         HansI Holzer, Fischbachau

 Dok.-Nr. 16         Klaus Frauenrieder, Elbach

 Dok.-Nr. 17         Hans Auer, Hammerau

 Dok.-Nr. 18         Christi Arzberger, Wasserburg

 Dok.-Nr. 20         Bert Lindauer, Griesstätt

 Dok.-Nr. 21         Werner Förschner, Grafing

 Dok.-Nr. 22         Kathi Stimmer-Salzeder,Aschau/lnn

 Dok.-Nr. 23         Uwe Schmidbauer, Höhenkirchen-Siegertsbrunn

 Dok.-Nr. 24         Helmut Scholz, Rott am Inn

 Dok.-Nr. 25         Sabine Riemer, Fischbachau

 Dok.-Nr. 26         Sebastian Biswanger, Ingolstadt

Dok.-Nr.    27       Franz Krammer, Ingolstadt

Dok.-Nr.    28       Helmut Karg (1938-1997), Ingolstadt

Dok.-Nr.    29       Wolfgang A. Mayer, München

Dok.-Nr.    32       Wolfgang Forstner, Söchtenau

Dok.-Nr.    33       Monika und Reinhard Baumgartner, Polling/Mühldorf

Dok.-Nr.    34       Peter Denzler, Nußdorf

Dok.-Nr.    35       Rainer Maier, Manching-Oberstimm

Dok.-Nr.    37       Rudi Rehle, Bad Wiessee

Dok.-Nr.    38       Sepp Rubenberger, Eichstätt

Dok.-Nr.    39       Annemarie Meixner, Vagen

Dok.-Nr.    40       Hans Kammerer (1891-1968), Burghausen

Dok.-Nr.    41       Hermann Kammerlander, Stephanskirchen

Dok.-Nr.    42       Josef Kammerlander (1901-1985), Ruhpolding

Dok.-Nr.    43       Peter Maier, Kolbermoor

Dok.-Nr.    44       Karl Edelmann (1920-2000), Kreuth

Dok.-Nr.    46       Sepp Hornsteiner,Waakirchen

Dok.-Nr.    48       Andreas Estner, Fischbachau

Dok.-Nr.    50       Peter Johann Reiter, Ainring

Dok.-Nr.    51       Georg Sojer, Ruhpolding

Dok.-Nr.    52       Hans Wagner, Großkarolinenfeld

Dok.-Nr.    53       Markus Krammer, Ebersberg

Dok.-Nr.    54       Wunibald Iser, Meilenhofen

Dok.-Nr.    57       Reinhard Loechle, Erding

Dok.-Nr.    58       Josef Karl Kaschak, Grassau

Dok.-Nr.    59       Gerhard Klein, Steingaden

Dok.-Nr.    60       Leopold Pfaffl,0berpfaffenhofen

Dok.-Nr.    61       Josef Mayerhofer, Ingolstadt

Dok.-Nr.    62       Willibald Ernst, Gangkofen

Dok.-Nr.    63       Annemarie Bayer), Altenmarkt

Dok.-Nr.    64       Gerhard Lexhaller,Aufham

Dok.-Nr.    65       Anderl BickI (1906-1983), Starnberg

Dok.-Nr.    66       Dr. Heinrich Soffel,Gauting

Dok.-Nr.    67       Johannes Irger, Fischbachau-Eben

Dok.-Nr.    68       Martin Irger, Fischbachau-Eben

Dok.-Nr.    69       Bettina Deflorin, Fischbachau

Dok.-Nr.    70       Vilsmeier Hans, München

Dok.-Nr.    71       Nikolaus von Hardtmuth, Au bei Bad Feiinbach

Dok.-Nr.    73       Hans Riedl, Rosenheim

Dok.-Nr.    74       Negele Ingo, Unterschleißheim

Dok.-Nr.    76       RumbergerSepp,Vogtareuth

Dok.-Nr.    77       Irlinger Sebastian, Bad Reichenhall

Dok.-Nr.    78       Klaus Thumm, Mittenwald

Dok.-Nr.    79       Sepp Kloiber, Gaißach

Dok.-Nr.    80       Petra Kleinschwärzer, Weyarn

Dok.-Nr.    81       Elfriede Eberl, München

Dok.-Nr.    82       Sandra Hermann,Wielenbach

Dok.-Nr.    83       Lisbeth Genghammer,Chieming

Dok.-Nr.    84       Ilona Seidel, Kühbach

Dok.-Nr.    85       Heinz Neumaier, Dachau ^

Dok.-Nr.    86       Erich Gawlik, Aschau i. Chiemgau
        
DOK.-Nr. 87          Dieter Kuttenberger, Germering

 Dok.-Nr. 88         Franz Klampfl, Ilmmünster

 Dok.-Nr. 89         Gebhard Winkler, Eching.

 

Ernst Schusser schreibt hierzu:
 “Diese Liste der gegenwärtig in der Bearbeitung stehenden Personen ist natürlich nur ein Teil der schöpferisch tätigen Volksmusikanten, von denen Lieder, Musikstücke und Bearbeitungen im Volksmusikarchiv vorliegen. Aus arbeitstechnischen und finanziellen Gründen sind wir gezwungen, bei unserer Dokumentationsarbeit in kleinen Schritten vorwärts zu gehen. Die personellen und finanziellen Mittel des Volksmusikarchivs sind hier doch sehr beschränkt - im Gegensatz zu dem von uns entwickelten ausgereiften Dokumentationssystem für Volksmusik. Trotzdem wollen wir jeden in unserer heimischen Volksmusik schöpferisch tätigen Menschen auf seinen Wunsch hin erfassen und mit seinen Werken dokumentieren. Das wird seine Zeit dauern - darum bitten wir um Geduld. Wenn Sie auch dazugehören wollen, melden Sie sich bitte im Volksmusikarchiv!”

Andere Vereinbarungen wie z.B. unter c, beschrieben, oder keine Vereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft haben:
Klaus Karl
Hardi Pilsner
Manfred Wörnle
Otto Ehrenstrasser
Karl Edelmann
Wastl Fanderl
Alle Lieder und Weisen dieser Sänger und Musikanten dürfen GEMAfrei aufgeführt werden
.

 

In Kontakt mit vielen Musikanten und Volksmusikpflegern im alpenländischen Raum möchte ich versuchen, dass sich unsere Musikantenkollegen einem meiner drei obenaufgeführten Lösungsvorschläge anschließen. Meldungen zur Ergänzung der Liste nehme ich gerne entgegen hansauer@t-online.de Übrigens können bestehende GEMAverträge zu bestimmten Terminen abgeändert werden


 

 Was ist  bei der Durchführung und Planung einer
 Volksmusikveranstaltung zu beachten?

1. Zunächst muss man nachsehen, ob die Veranstaltung unter den Pauschalvertrag zwischen GEMA und Trachtenverband  fällt (2 Heimatabende oder Volkstumsabende, Weihnachtsfeier, Adventsingen, Maibaumaufstellen sind frei; näheres im Trachtenkalender oder im Internet).??

2. Trifft dies nicht zu ist zu empfehlen, sich mit den teilnehmenden Gruppen vorher abzusprechen. Es sollten nur GEMAfreie Stücke zur Aufführung kommen (evtl. schriftliche Abmachung, Beispiel: Hiermit versichere ich, dass die .......(Stücke/Lieder)..... der....(Gruppe)...............dargeboten bei der Veranstaltung am...................alle GEMAfrei sind.). Bei Nichteinhaltung kann man dann die Musikgruppe zur Rechenschaft ziehen.

Anmeldepflicht von Seiten der GEMA bis 3 Tage vorher besteht in jedem Fall.
 

Was können die Volksmusikwarte in den Trachtenvereinen beitragen?

Die Volksmusikwarte sollten das Musiziergut ihrer Musik- oder Gesangsgruppen durchsehen und festellen: was ist GEMAfrei oder nicht.

Hilfestellung hierzu wird auch vom Bezirk geboten.

Das Volksmusikarchiv veröffentlichte hierzu folgende Mitteilung:

Hilfestellung für Volkslied- und Volksmusikgruppen

Seit Gründung des Volksmusikarchives 1984 sind die Mitarbeiter mit dieser für die Volksmusik und die Volksmusikpflege wichtigen Frage beschäftigt. Zunehmend stellt sich heraus, dass die Sänger, Musikanten und Veranstalter mit der Geschäftspraxis der GEMA im Bereich Volksmusik nicht zurecht kommen und weitgehende Hilfestellungen benötigen.

Das Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern bietet den Sängern und Musikanten, den Volkslied und Volksmusikgruppen in Oberbayern konkrete Hilfestellung bei der Abklärung des eigenen Repertoires auf GEMA-Pflichtigkeit oder GEMA-Freiheit bei öffentlichen Aufführungen an. Auf den folgenden Seiten finden Sie dazu Formblätter zum Ausfüllen:

    Blatt 1 dient der allgemeinen Information über die Volksmusik- oder Volksliedgruppe (oder Einzelpersonen). Diese Angaben werden in die Gruppenkartei am Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern übernommen und sollen eine Kurzdarstellung der Gruppe/Einzelperson sein. Für eine ergänzende Zusendung von Photographien, Zeitungsartikeln oder Tonaufnahmen (gegen Rechnungsstellung) wären wir zur Vervollständigung unserer Sammlung dankbar.

 

    Blatt 2 und Beiblatt dient der Auflistung des Repertoires (Lieder, Instrumentalstücke, Tänze). Bitte numerieren Sie die einzelnen Titel laufend durch und füllen die Spalten nach bestem Wissen aus. Zur Verdeutlichung können Sie auch Kopien der Lieder oder Noten beilegen.

Die ausgefüllten Blätter und Beilagen schicken Sie an das Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern. Benutzen Sie bitte den Postweg und nicht das Fax.Wir treten dann für Sie mit der GEMA in Kontakt, überprüfen die Antwort der GEMA aus volksmusikalischer Sicht und Sie erhalten Ihre Repertoire-Listen mit den Hinweisen zu GEMA-Pflichtigkeit oder GEMA-Freiheit wieder zurück.

Bitte bedenken Sie, daß die Arbeit auch für das Volksmusikarchiv zeitintensiv ist und deshalb keine termingebundene Erledigung möglich ist. Die Repertoirelisten werden in der Reihenfolge der Einsendetermine bearbeitet.

Ernst Schusser

Stand: Juni 2001

Für Verbesserungsvorschläge bei den Formblättern sind wir dankbar!

Auch die GEMA-Dokumentationsstelle hilft weiter.

Die Anfrage ist schriftlich an die GEMA-Generaldirektion, Geschäftsbereich Mitglieder und Dokumentation, GEMA 11506 Berlin
eMail: kontakt@gema.de
Telefon: 030 58858999
Telefax: 030 21292795

 zu richten unter Angabe des Musikstückes oder Liedes, des Komponisten, Bearbeiters (falls bekannt), und Verlag (falls bekannt). Die Antworten müsste man allerdings vom Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern prüfen lassen, da die Unzulänglichkeiten der GEMA-Dokumentation bekannt sind.

Im schlimmsten Fall bekommt man dann einen Brief von der GEMA mit der Aufforderung nachzuweisen, ob die dargebotenen Lieder und Weisen auch wirklich GEMAfrei waren.
 
 Musterbriefe, die ich bereits in dieser Form an die Gema gesandt habe.

 

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