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Anmeldungsformulierung für ein |
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GEMA und Volksmusik, zusammengestellt von Hansl Auer |
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Hammerau, den 07.11.01 Lieber Volksmusikant, ich habe hier versucht das Problem „die GEMA und die Volksmusik“ aus meiner Sicht, mit meinen Worten darzustellen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Es ist ein erster Versuch und die
Zukunft wird zeigen, wie sich alles weiterentwickelt. Wer oder was ist die GEMA? ,Wenn es die GEMA nicht gäbe, müßte sie sofort erfunden werden‘ - das hat einmal ein kluger Mann gesagt. Dem möchte auch ich beipflichten, denn es ist eine große und notwendige Aufgabe, schöpferische Werke von Komponisten und Autoren so zu verwerten, daß den Urhebern der gerechte Lohn zukommt. Gerade in der heutigen Medienmusikkultur und im Berufsmusikwesen ist es für die hier tätigen Musikschaffenden ein wertvoller Beitrag, ohne den für viele der Lebensunterhalt schwer zu bestreiten wäre. Überall in unserer Gesellschaft gibt es aber auch Fehlnutzungen und Personen, die eine gute Sache zur unberechtigten persönlichen Vorteilsnahme ausnutzen. So ist es auch vielfach mi Bereich ,,Volksmusik und GEMA“ zu beobachten. Nicht nur, daß im Zuge der Medienmusikwirtschaft die Vertreter der sogenannten ,,Volkstümlichen Musik“ nahezu schamlos Teile der gemafreien Musik, sprich der überlieferten Volksmusik, durch GEMA-Anmeldung für sich beanspruchen - auch im Bereich der ,,Volksmusikanten“ gibt es Fehlnutzungen der GEMA: Sowohl Personen der sogenannten ,,traditionellen“ Volksmusik als auch Personen der sogenannten ,,neuen kritischen“ Volksmusik melden bei GEMA oder AKM (Österreich) versehentlich oder absichtlich (?) überlieferte Lieder oder Instrumentalmelodien als ihre eigenen schöpferischen Kompositionen an. An dieser Fehlangabe trägt die GEMA im Grunde keine Schuld. Denn ihre Mitglieder erklären im GEMAVertrag mit Unterschrift, daß sie die bezeichneten und an die GEMA zur Wahrnehmung vergebenen Rechte auch wirklich besitzen. Für viele Volksmusikanten und Sänger ist die GEMA ein unbekanntes und ,,bedrohendes“ Wesen, das ihnen und den Veranstaltern - berechtigt oder unberechtigt - Rechnungen stellt. Es lohnt sich, wenn man sich über das Wesen der GEMA informiert, ihre Aufgaben und Grenzen kennt. Darüber gibt Ihnen gerne die Abteilung Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der GEMA (Bonn, Adenauerallee 134) Auskunft. Hier seien einige Auszüge aus der Broschüre ,,GEMA - Information für Mitglieder“ (1992) wiedergegeben: Wer oder was ist die GEMA? Das Kürzel GEMA ist die Abkürzung für: Gesellschaft für musikalische A ufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patentamts sowie des Bundeskartellamts. Bereits im Jahr 1903 gründeten Richard Strauß und Friedrich Rösch die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT), die Vorgängerin der GEMA. Die GEMA nimmt die Urheberrechte wahr, die ihr die Mitglieder übertragen haben. Dem Musiknutzer stellt die GEMA stellvertretend für den Urheber gegen entsprechende Vergütung das Weltrepertoire von derzeit rund zwei Millionen Werken zur Verfügung. Sie spielt also eine treuhänderische Vermittlerrolle. Wer Urheber eines musikalischen Werkes ist, kann seine Rechte der GEMA zur Wahrnehmung übertragen. Ebenso kann ein Bearbeiter seine Rechte, die durch eine schöpferische Bearbeitung entstehen, der GEMA übertragen. Man kann aber nur die Rechte übertragen, die man wirklich besitzt. Wichtig ist, daß jeder Urheber primär seine Rechte selbst wahrnehmen kann: Die Rechte des Urhebers Der Urheber als Schöpfer des Werkes hat das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf Ihm ist auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe, der Verbreitung, Vervielfältigung und Sendung seines Werkes durch Bild- oder Tonträger oder im Rahmen von Funksendungen vorbehalten.... Wer seine Rechte an neugeschaffenen Liedern (z.B. Kathi Greinsberger, Werner Förschner, Bertl Witter) selbst wahrnimmt, kann selbst bestimmen, wer, wann, wie und wo seine Lieder singen darf. Wer seine Rechte der GEMA überträgt (z.B. Tobi Reiser, Martin Schwab), gibt seine Lieder oder Stücke gegen Entgelt für jedwede, auch noch so zweifelhafte Nutzung frei. Zusätzlich stellt sich auch die Frage, ob er die übertragenen Rechte wirklich auch besessen hat. Ernst Schusser
Die GEMA hat also ihre Berechtigung. Nehmen wir zunächst zur Kenntnis, dass einige bekannte Volksmusikanten der GEMA alle Verwertungsrechte, auch die der öffentlichen Aufführung übertragen haben, und somit sind Volksmusikveranstaltungen, bei denen Stücke dieser Musikanten gespielt werden gemapflichtig. Wie löst man nun dieses Problem? 1. Was kann die GEMA dazu beitragen? Wie gesagt, an der Institution GEMA kann und soll auch nicht gezweifelt werden. Sollte man vielleicht eine Regelung anstreben, daß Volksmusikveranstaltungen bei denen der Anteil der gema-geschützten Lieder z.B. unter 20 % liegt, frei sind? Wer schließt mit der GEMA diese Regelung ab? Wie überprüft man das? Würde dies die Anmeldungen von Stücken aus dem Bereich Volksmusik bei der GEMA nicht sogar in die Höhe treiben? Fragen über Fragen die mit kompetenten Fachleuten geklärt werden müßten und der Weg zu einem Ergebnis, wenn überhaupt, wäre erfahrungsgemäß steinig und lang. 2. Was können wir Musikanten dazu beitragen Für mich wären folgende drei Wege zur Bewältigung dieses Problems durch den Volksmusikanten sofort denkbar. a, Alle Lieder und Weisen bleiben frei Alle neu entstandenen Lieder und Weisen eines schöpferische tätigen Volksmusikanten bleiben frei, d.h. sie können von jedermann zur persönlichen Freude auch öffentlich gesungen und gespielt werden, auch eine gewerbliche Nutzung ist hier erlaubt. b, Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik, die Urheberrechtsdokumentation des Volksmusikarchiv im Bezirk Oberbayern In einer Urheberrechtserklärung zwischen dem schöpferisch tätigen Volksmusikanten und dem Volksmusikarchiv des Bezirk Oberbayern heißt es, daß alle von dem mit
Namen bezeichneten Volksmusikanten geschaffenen oder bearbeiteten Musikstücke oder Lieder von jedermann öffentlich gesungen und gespielt werden können. c, Übertragung der Rechte an eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA Man überträgt die Rechte einer Verwertungsgesellschaft, z.B. der GEMA, schließt aber bei diesem Vertrag die Aufführungsrechte aus, d. h. alle neuen Lieder und
Weisen können öffentlich, ohne Tantiemenzahlung gesungen und gespielt werden, wie es im Sinne der Volksmusik ist. Jede gewerbliche Nutzung, Bearbeitung, Verwertung und Veröffentlichung durch Tonträger, Druck, Funk und
Fernsehen und in allen Datennetzen wird durch die Verwertungsgesellschaft wahrgenommen. Volksmusikarchiv und Volksmusikpflege Krankenhausweg 39 83052 Bruckmühl Telefon 08062/5164 Fax 08062/8694 MBR - Manuskripte, Beispiele, Referate -Reihe 5000: Urheberrechtsdokumentation am Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern MBR5000: Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik - Stand der Dokumentationsarbeiten - Das Volksmusikarchiv hat Anfang der i99oer Jahre mit den Arbeiten zur Urheberrechtsdokumentation von Liedern, Instrumentalstücken und Tänzen aus dem Bereich der regionalen Volksmusik begonÂnen. Damit haben wir auf die teils fehlerhafte und mißverständliche Dokumentation der GEMA reaÂgiert, die eine Gefahr für das Leben der Volksmusik und der Volksmusikpflege in der Gegenwart darstellt. In dreifacher Weise wird GEMA-frei aufzuführende Musik im Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern dokumentiert: - Die Masse der anonymen Volksweisen. Im Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern sind schätÂzungsweise 140.000 Lieder und 300.000 Instrumentalmelodien gesammelt. - Die Kompositionen und Bearbeitungen von Autoren, die schon 70 Jahre verstorben sind und deÂren Werke somit laut Urheberrecht gemeinfrei sind. - Die Kompositionen und Bearbeitungen von schöpferisch tätigen Sängern und Musikanten, die bewußt die Aufführungsrechte an ihren Werken und Bearbeitungen nicht einer UrheberrechtsÂgesellschaft (z.B. GEMA) übergeben. Diese schöpferisch tätigen Sänger und Musikanten erklären in einer "Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik", daß ihre Lieder, Instrumentalstücke, Tänze und Bearbeitungen jederzeit ohne Genehmigung und Tantiemenzahlung aufzuführen sind. Die GEMA vertritt hier keinerlei Aufführungsrechte. Nach unseren Schätzungen kann die GEMA derzeit im Bereich der regionalen Volksmusik (in BayÂern) die Aufführungsrechte von lediglich 10-15 % der Lieder, Instrumentalstücke und Tänze wahrÂnehmen. Dieser Minderheit steht eine überwältigende Mehrheit an "GEMA-frei" aufzuführender alter und neuentstandener Musik gegenüber. Damit diese frei aufzuführenden Lieder und Musikstücke aus dem Bereich Volksmusik auch dokuÂmentiert werden, hat das Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern diese Dokumentationsarbeit für diejenigen schöpferisch tätigen Sänger und Musikanten übernommen, die in der freiwilligen "VerÂeinbarung zur Freiheit der Volksmusik" die tantiemenfreie Aufführung ihrer Lieder, Stücke und BearÂbeitungen erklärt haben. Zur Zeit (Stand: Juni 2008) arbeitet das Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern an der DokumenÂtation der Lieder, Instrumentalstücke und Bearbeitungen von: Dok.-Nr. 1 Kiem Pauli (1882-1960) Dok.-Nr. 3 Georg von Kaufmann, "Kaufmann Schorsch" (1907-1972) Dok.-Nr. 4 Sigi Ramstötter,Teisendorf Dok.-Nr. 5 BertI Witter,Traunstein Dok.-Nr. 6 Kathi Greinsberger, Fischbachau Dok.-Nr. 7 Sepp Winkler, Kreuth Dok.-Nr. 8 Franz Schwab, Marktschellenberg Dok.-Nr. 9 Heinrich Fischer, Rottau Dok.-Nr. 14 Peppi Prochazka, Fischbachau Dok.-Nr. 15 HansI Holzer, Fischbachau Dok.-Nr. 16 Klaus Frauenrieder, Elbach Dok.-Nr. 17 Hans Auer, Hammerau Dok.-Nr. 18 Christi Arzberger, Wasserburg Dok.-Nr. 20 Bert Lindauer, Griesstätt Dok.-Nr. 21 Werner Förschner, Grafing Dok.-Nr. 22 Kathi Stimmer-Salzeder,Aschau/lnn Dok.-Nr. 23 Uwe Schmidbauer, Höhenkirchen-Siegertsbrunn Dok.-Nr. 24 Helmut Scholz, Rott am Inn Dok.-Nr. 25 Sabine Riemer, Fischbachau Dok.-Nr. 26 Sebastian Biswanger, Ingolstadt Dok.-Nr. 27 Franz Krammer, Ingolstadt Dok.-Nr. 28 Helmut Karg (1938-1997), Ingolstadt Dok.-Nr. 29 Wolfgang A. Mayer, München Dok.-Nr. 32 Wolfgang Forstner, Söchtenau Dok.-Nr. 33 Monika und Reinhard Baumgartner, Polling/Mühldorf Dok.-Nr. 34 Peter Denzler, Nußdorf Dok.-Nr. 35 Rainer Maier, Manching-Oberstimm Dok.-Nr. 37 Rudi Rehle, Bad Wiessee Dok.-Nr. 38 Sepp Rubenberger, Eichstätt Dok.-Nr. 39 Annemarie Meixner, Vagen Dok.-Nr. 40 Hans Kammerer (1891-1968), Burghausen Dok.-Nr. 41 Hermann Kammerlander, Stephanskirchen Dok.-Nr. 42 Josef Kammerlander (1901-1985), Ruhpolding Dok.-Nr. 43 Peter Maier, Kolbermoor Dok.-Nr. 44 Karl Edelmann (1920-2000), Kreuth Dok.-Nr. 46 Sepp Hornsteiner,Waakirchen Dok.-Nr. 48 Andreas Estner, Fischbachau Dok.-Nr. 50 Peter Johann Reiter, Ainring Dok.-Nr. 51 Georg Sojer, Ruhpolding Dok.-Nr. 52 Hans Wagner, Großkarolinenfeld Dok.-Nr. 53 Markus Krammer, Ebersberg Dok.-Nr. 54 Wunibald Iser, Meilenhofen Dok.-Nr. 57 Reinhard Loechle, Erding Dok.-Nr. 58 Josef Karl Kaschak, Grassau Dok.-Nr. 59 Gerhard Klein, Steingaden Dok.-Nr. 60 Leopold Pfaffl,0berpfaffenhofen Dok.-Nr. 61 Josef Mayerhofer, Ingolstadt Dok.-Nr. 62 Willibald Ernst, Gangkofen Dok.-Nr. 63 Annemarie Bayer), Altenmarkt Dok.-Nr. 64 Gerhard Lexhaller,Aufham Dok.-Nr. 65 Anderl BickI (1906-1983), Starnberg Dok.-Nr. 66 Dr. Heinrich Soffel,Gauting Dok.-Nr. 67 Johannes Irger, Fischbachau-Eben Dok.-Nr. 68 Martin Irger, Fischbachau-Eben Dok.-Nr. 69 Bettina Deflorin, Fischbachau Dok.-Nr. 70 Vilsmeier Hans, München Dok.-Nr. 71 Nikolaus von Hardtmuth, Au bei Bad Feiinbach Dok.-Nr. 73 Hans Riedl, Rosenheim Dok.-Nr. 74 Negele Ingo, Unterschleißheim Dok.-Nr. 76 RumbergerSepp,Vogtareuth Dok.-Nr. 77 Irlinger Sebastian, Bad Reichenhall Dok.-Nr. 78 Klaus Thumm, Mittenwald Dok.-Nr. 79 Sepp Kloiber, Gaißach Dok.-Nr. 80 Petra Kleinschwärzer, Weyarn Dok.-Nr. 81 Elfriede Eberl, München Dok.-Nr. 82 Sandra Hermann,Wielenbach Dok.-Nr. 83 Lisbeth Genghammer,Chieming Dok.-Nr. 84 Ilona Seidel, Kühbach Dok.-Nr. 85 Heinz Neumaier, Dachau ^ Dok.-Nr. 86 Erich Gawlik, Aschau i. Chiemgau Dok.-Nr. 88 Franz Klampfl, Ilmmünster Dok.-Nr. 89 Gebhard Winkler, Eching.
Ernst Schusser schreibt hierzu: Andere Vereinbarungen wie z.B. unter c, beschrieben, oder keine Vereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft haben:
In Kontakt mit vielen Musikanten und Volksmusikpflegern im alpenländischen Raum möchte ich versuchen, dass sich unsere Musikantenkollegen einem meiner drei obenaufgeführten Lösungsvorschläge anschließen. Meldungen zur Ergänzung der Liste nehme ich gerne entgegen hansauer@t-online.de Übrigens können bestehende GEMAverträge zu bestimmten Terminen abgeändert werden
Was ist bei der Durchführung und Planung einer 1. Zunächst muss man nachsehen, ob die Veranstaltung unter den Pauschalvertrag zwischen GEMA und Trachtenverband fällt (2 Heimatabende oder Volkstumsabende, Weihnachtsfeier, Adventsingen, Maibaumaufstellen sind frei; näheres im Trachtenkalender oder im Internet).?? 2. Trifft dies nicht zu ist zu empfehlen, sich mit den teilnehmenden Gruppen vorher abzusprechen. Es sollten nur GEMAfreie Stücke zur Aufführung kommen (evtl. schriftliche Abmachung, Beispiel: Hiermit versichere ich, dass die .......(Stücke/Lieder)..... der....(Gruppe)...............dargeboten bei der Veranstaltung am...................alle GEMAfrei sind.). Bei Nichteinhaltung kann man dann die Musikgruppe zur Rechenschaft ziehen. Anmeldepflicht von Seiten der GEMA bis 3 Tage vorher besteht in jedem Fall. Was können die Volksmusikwarte in den Trachtenvereinen beitragen? Die Volksmusikwarte sollten das Musiziergut ihrer Musik- oder Gesangsgruppen durchsehen und festellen: was ist GEMAfrei oder nicht. Hilfestellung hierzu wird auch vom Bezirk geboten. Das Volksmusikarchiv veröffentlichte hierzu folgende Mitteilung: Hilfestellung für Volkslied- und Volksmusikgruppen Seit Gründung des Volksmusikarchives 1984 sind die Mitarbeiter mit dieser für die Volksmusik und die Volksmusikpflege wichtigen Frage beschäftigt. Zunehmend stellt sich heraus, dass die Sänger, Musikanten und Veranstalter mit der Geschäftspraxis der GEMA im Bereich Volksmusik nicht zurecht kommen und weitgehende Hilfestellungen benötigen. Das Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern bietet den Sängern und Musikanten, den Volkslied und Volksmusikgruppen in Oberbayern konkrete Hilfestellung bei der Abklärung des eigenen Repertoires auf GEMA-Pflichtigkeit oder GEMA-Freiheit bei öffentlichen Aufführungen an. Auf den folgenden Seiten finden Sie dazu Formblätter zum Ausfüllen: Blatt 1 dient der allgemeinen Information über die Volksmusik- oder Volksliedgruppe (oder Einzelpersonen). Diese Angaben werden in die Gruppenkartei am Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern übernommen und sollen eine Kurzdarstellung der Gruppe/Einzelperson sein. Für eine ergänzende Zusendung von Photographien, Zeitungsartikeln oder Tonaufnahmen (gegen Rechnungsstellung) wären wir zur Vervollständigung unserer Sammlung dankbar.
Blatt 2 und Beiblatt dient der Auflistung des Repertoires (Lieder, Instrumentalstücke, Tänze). Bitte numerieren Sie die einzelnen Titel laufend durch und füllen die Spalten nach bestem Wissen aus. Zur Verdeutlichung können Sie auch Kopien der Lieder oder Noten beilegen. Die ausgefüllten Blätter und Beilagen schicken Sie an das Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern. Benutzen Sie bitte den Postweg und nicht das Fax.Wir treten dann für Sie mit der GEMA in Kontakt, überprüfen die Antwort der GEMA aus volksmusikalischer Sicht und Sie erhalten Ihre Repertoire-Listen mit den Hinweisen zu GEMA-Pflichtigkeit oder GEMA-Freiheit wieder zurück. Bitte bedenken Sie, daß die Arbeit auch für das Volksmusikarchiv zeitintensiv ist und deshalb keine termingebundene Erledigung möglich ist. Die Repertoirelisten werden in der Reihenfolge der Einsendetermine bearbeitet. Ernst Schusser Stand: Juni 2001 Für Verbesserungsvorschläge bei den Formblättern sind wir dankbar! Auch die GEMA-Dokumentationsstelle hilft weiter. Die Anfrage ist schriftlich an die GEMA-Generaldirektion, Geschäftsbereich Mitglieder und Dokumentation, GEMA
zu richten unter Angabe des Musikstückes oder Liedes, des Komponisten, Bearbeiters (falls bekannt), und Verlag (falls bekannt). Die Antworten müsste man allerdings vom Volksmusikarchiv des Bezirks Oberbayern prüfen lassen, da die Unzulänglichkeiten der GEMA-Dokumentation bekannt sind. Im schlimmsten Fall bekommt man dann einen Brief von der GEMA mit der Aufforderung nachzuweisen, ob die dargebotenen Lieder und Weisen auch wirklich GEMAfrei waren.
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