Satzung |
|||
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen § 2 Zweck und Aufgaben Der Gauverband 1 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Aufgaben des Gauverbandes 1 umfassen im besonderen:
-Erhaltung und Pflege der bodenständigen Gebirgs- und Volkstrachten, einschließlich traditioneller Vereinstrachten, sowie deren Verbreitung maßgeblich zu fördern; -natürliche
und geschichtliche Eigenarten des oberbayerischen Volkes in seinen guten Sitten und eines christlichen Menschenbildes, in seinem Brauchtum, Volkstanz, Volkslied, Volksmusik, Mundart, Laienspiel und anderer kultureller
Eigenarten im Gaubereich zu pflegen und zu erhalten; -historische Kunstwerke und Denkmäler der Heimatgeschichte und Volkskunst zu bewahren und zu schützen; -Mitglied svereine gegenüber dem Staat, der
Kommunen und der Öffentlichkeit zu vertreten, mit Organisationen und Verbänden, welche auf dem Gebiet der Heimatpflege tätig sind zusammenarbeiten unter Wahrung der eigenen Unabhängigkeit;
-Jugend mit Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen.
Der Gauverband list parteipolitisch und konfessionell neutral. -Erhaltung und Förderung der Heimat- und Trachtentage bei Gaufesten und aller brauchtumsgebundener Kulturveranstaltungen, wie z. B. Gaupreisplattln und Dirndldrahn, Gauliedersingen und -musizieren, Gauwallfahrt
nach Maria Eck, Jugendtage; -Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz, Schuhplattler, historischer Heimat- und Figurentänze;
-Veröffentlichung von Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen in der Trachten- und Brauchtumspflege; -Förderung der Jugend und Heranbildung des Nachwuchses, insbesondere durch Förderung der Heimatliebe und des
Brauchtums in der Familie; -Wahrung der Interessen der Mitgliedsvereine; -Mitgliedschaft beim Verband ,,Vereinigte Bayerische Trachtenverbände e. V.” oder dessen Rechtsnachfolgeverbandes und Beachtung
der von diesem erlassenen Satzungen und Richtlinien; -Mitarbeit und Mitwirkung bei der Herausgabe der Trachtenzeitschrift (Heimat und Trachtenbote) des Verbandes , Vereinigte Bayerische Trachtenverbände e. V.” oder
dessen Rechtsnachfolgeverbandes und die Erstellung von heimatlicher Bild-, Ton- und Schriftendokumentationen, -Mitgliedschaft bei Mediengesellschaften o. ä., soweit notwendig oder zweckmäßig; -Anregung
und Mithilfe volkskundlicher Fortbildung bei der Forschung in Brauchtum und Trachtenwesen, sowie durch Mitarbeit in der gesamten Heimatpflege; -Errichtung eines Archivs und Förderung der Errichtung eines
Trachtenmuseums und anderer Maßnahmen der Heimatpflege; -Ehrung verdienter Personen und Mitgliedsvereine; -Förderung der Kameradschaftspflege, auch in Form von Unterstützung unverschuldet in Not
geratener Trachtenvereinsmitglieder und Spenden für karitative Zwecke.
Der Gauverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Gauverbandes 1 dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. B. MITGLIEDSCHAFT § 3 Mitglieder 1. Mitglied kann jeder
Trachtenverein aus dem Gaubereich und selbständiger Verwaltung werden, wenn er sich zu den Zielen des Gauverbandes 1 bekennt und seine Satzung nicht im Widerspruch des Gauverbandes 1 steht; er soll keinem anderen Gauverband
angehören. Ausgenommen hiervon sind die Vereine ,,Alpinia” Salzburg, ,,Gamskofler” Nürnberg und ,,Saalachtaler” Unken, die seit jeher schon Mitglied im Gauverband 1 sind. 2. Die Vereinigten Weihnachtsschützen des Berchtesgadener
Landes e. V. und die Schnalzervereinigung des Rupertiwinkels sind als Brauchtumsorganisationen im Gaubereich dem Gauverband 1 angeschlossen. 3. Neu eintretende Trachtenvereine haben bei der Antragstellung den Nachweis zu
erbringen, daß sie vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind, bzw. diese Anerkennung anstreben.
4. Auf Beschluß des Gauausschusses können Einzelpersonen, welche sich in der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung besondere Verdienste erwarben, auf Vorschlag des Gauvorstandes, in den Gauverband 1 berufen oder zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, genießen aber alle Rechte der Mitglieder. § 4 Beginn der Mitgliedschaft Über die Aufnahme eines Mitgliedes nach §
3(1.), entscheidet auf schriftlichen Antrag die Delegiertenversammlung. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt, 1. Bei freiwilligem Austritt aus dem Gauverband 1 hat der Verein der schriftlichen Austrittserklärung einen Generalversammlungsbeschluß in Abschrift des
Protokolls dem Gauvorstand mitzuteilen. Die Willensäußerung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist nicht ausreichend. 2. Ein Verein, der gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder den Frieden des Gauverbandes 1 stört, mehrfach Gaufest oder Delegiertenversammlung nicht besucht,
kann durch Beschluß des Gauausschusses ausgeschlossen werden. Dagegen kann der Auszuschließende innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, schriftlich Einspruch erheben. Hierüber entscheidet die Delegiertenversammlung
endgültig. 3. Der Verein kann in den Gauverband 1 wieder aufgenommen werden, wenn die
Gründe des Ausschlusses entfallen. Über die Wiederaufnahme entscheidet die nächstfolgende Delegiertenversammlung mit Stimmenmehrheit. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Mitgliedsvereine haben Sitz und Stimme und das aktive Wahlrecht zu den Gauorganen. 2. Die Mitgliedsvereine sind zur Wahrung der Gauinteressen und zur Einhaltung der
Gausatzung verpflichtet. Den Beschlüssen und Weisungen des Gauausschusses ist Folge zu leisten.1.Für 50jährige Mitgliedschaft verleiht der Gauverband 1 an besonders aktive Trachtenvereinsmitglieder auf Antrag des zuständigen
Mitgliedsvereins das Goldene Gau-Ehrenzeichen mit einer Urkunde. Näheres hierzu wird in der Geschäftsordnung geregelt. § 7 Gauehrenzeichen und sonstige Ehrungen und Ehrengaben 1. Für 50jährige
Mitgliedschaft verleiht der Gauverband I an besonders aktive Trachtenmitglieder auf Antrag des zuständigen Mitgliedsvereins das goldene Gau-Ehrenabzeichen mit einer Urkunde. Näheres hierzu wird in der Geschäftsordnung geregelt.
2. Für 25jährige Tätigkeit als Vereinsvorstand wird ein Gaukrug verliehen. 3. Über sonstige Ehrungen, Ehrenpreise oder Ehrengaben an Mitglieder, verdiente Trachtenvereinsmitglieder oder anderen Persönlichkeiten, beschließt der
Gauausschuß von Fall zu Fall. § 8 Gauleben Der Besuch des alljährlichen Gaufestes, traditioneller Heimattage der Trachtler des Gauverbandes 1, ist Pflicht für jeden
Mitgliedsverein. Auch die anderen Veranstaltungen des Gauverbandes sollen nach besten Kräften besucht und unterstützt werden, wie überhaupt die Mitarbeit, Förderung und Unterstützung des Gauverbandes 1 und seiner Ziele,
Verpflichtung aller Mitglieder sein muß. Kameradschaftlicher Zusammenhalt muß auch beim Besuch von Veranstaltungen der Nachbarschafts- und Brudervereine im Gau gelten. Die Vereine haben beim Besuch und bei der Mitwirkung bei Gau-
und allen Trachtenveranstaltungen für ein sauberes Auftreten in einwandfreier Tracht zu sorgen. Mitglieder von Tanz- und Plattlergruppen, Sänger und Musikanten müssen so angezogen (gekleidet) sein, daß dies der Art von
Trachtenveranstaltungen entspricht, das heißt, bei den Dirndl Festtracht oder die sogenannte Halbtracht. Darunter versteht man: Drahrock oder Almkittl und beim Oberteil entweder Mieder, Leibl oder Spenser; dazu kein offenes Haar
oder Bubikopf, sondern Gretlfrisur, Schopf (Knoten) oder Zöpfe. Bei den Buam und Mannerleut: Lederhose, Bundhose oder lange Hose, Hosenträger mit Quersteg, Trachtenjoppe, wenn ohne Joppe, dann Ranzen oder Leibl, Trachtenschuhe,
Trachtenstrümpfe, Bindl oder Schmisl und dazu den Trachtenhut. Bei Hochzeiten mit moderner Musik sollen keine Auftritte von Trachtengruppen erfolgen. Der Gauverband ist dankbar all denen, die Tracht bei vielen Anlässen und
Veranstaltungen tragen. Gegen den Besuch von Veranstaltungen mit modernen Musikdarbietungen u. a. in der heimischen Tracht, werden die hiergegen grundsätzlich bestehenden Bedenken zurückgestellt, wenn der Trachtenträger die
allgemein geltenden Verhaltensgrundsätze und Verhaltensregeln des Trachtenwesens (Anständigkeit, Würde usw.) beachtet und der Besuch und das Verhalten vordergründig nicht nur einer einfältigen Gaudi dient. Beim Tanzen in Tracht ist
entsprechende Zurückhaltung geboten und das Tanzverhalten so zu gestalten, daß die guten Sitten und das Ansehen des Trachtenvereins und des Brauchtumswesens nicht lächerlich gemacht und beeinträchtigtwerden. Gleiche Grundsätze
haben auch Musikkapellen und Musikgruppen bei ihrer Darstellung und bei der Auswahl ihrer Musikstücke zu beachten und einzuhalten, sofern sie in der Tracht auftreten. Bei der Gautrachtenwallfahrt nach Maria Eck gilt die sogenannte
Halbtracht; bei den Frauen und Dirndl, das Kirchengwand. Die Gautrachtenwallfahrt ist ein Dank- und Bittag für den ganzen Gauverband, für die deshalb Teilnahmepflicht für alle Gauvereine gelten müßte.
C. ORGANE § 9 Jahresbeitrag (Mitgliedsbeitrag) Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der GEMA-Pauschalbeitrag, sofern dieser
über den Gauverband abgerechnet wird, ist zusätzlich zu entrichten. § 10 Organe Die Organe des Gauverbandes 1 sind:
1. der Gauvorstand, § 11 Gauvorstand Der Gauvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden (1. Gauvorstand), § 12 Aufgaben des Gauvorstandes 1. Dem Gauvorstand obliegt:
a) Die geschäftliche und organisatorische Leitung des Gauverbandes 1 im Rahmen der Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung.
b) Die Durchführung der von der Delegiertenversammlung und des Gauausschusses gefaßten Beschlüsse. c) Die Einberufung der Organe und sonstiger Veranstaltungen (siehe auch Ziffer 5 a). d) Die Vertretung des Gauverbandes 1
bei Mitgliedschaften des Verbandes, in der Öffentlichkeit und bei Behörden. e) Die Wahrnehmung von Aufgaben auf Gaubereichsebene, welche der Heimat-, der Trachten- und Brauchtumspflege des Freistaates Bayern dienen.
2. Der Gauvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ihm obliegt im Sinne von § 26 BGB die rechtliche Vertretung. Der Gauverband 1 wird vom 1. Vorsitzenden allein oder vom 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem
Schriftführer oder Kassier gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3. Der Gauvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gauvorstandes aus, so findet in der nächsten Delegiertenversammlung
eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt. 4. Beschlüsse des Gauvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Uber jede Sitzung des
Gauvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 5. Im einzelnen haben die Mitglieder des Gauvorstandes folgende Aufgaben:
a) Der 1. Vorsitzende beruft alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Gauverbandes 1 ein, führt den Vorsitz und vertritt den Gauverband 1 nach außen. Er überwacht das Vereinsleben, sorgt für die Pflege der Tracht, des
Brauchtums und der Sitte und unterstützt die Vereinsvorstände mit Rat und Tat. Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung, doch muß er bei allen wichtigen Fragen den Gauausschuß informieren und mitbestimmen lassen. Der
1. Vorsitzende muß mindestens einmal im Jahr der Delegiertenversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. b) Der 2. Vorsitzende vertritt und entlastet den 1. Vorsitzenden, besonders bei dessen Erkrankung oder
Verhinderung und unterstützt ihn in allen Gauverbandsangelegenheiten. c) Der Schriftführer führt die Protokolle sowie den allgemeinen Schriftverkehr, soweit dieser nicht von den Vorsitzenden erledigt wird. d) Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte, einschließlich der Abwicklung von
Zuschüssen u. ä. und legt in jeder Frühjahrs-Delegiertenversammlung Rechenschaft ab.
Diese Ziffer 5. gilt nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis gilt Ziffer 2. § 13 Gauausschuß 1. Dem Gauausschuß gehören an: 2. Der Gauverbandsbereich kann in verschiedene Gebietsbereiche eingeteilt werden, die nach dem Namen des jeweils hierfür
gewählten Gebietsvertreters benannt werden. Einteilung und Vereinszuordnung bestimmt der Gauausschuß. 3. Für bestimmte Sachgebiete kann der Gauausschuß Sachgebietsleiter (Vertreter! -Gaupreisplattln und Dirndldrahn, 4. Für alle Mitglieder des Gauvorstandes und des Gauausschusses ist die Ehrenamtlichkeit Voraussetzung. Die Erstattung von Auslagen, Aufwendungen, Fahrtspesen u. ä., wie sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen,
wird durch Ausschußbeschluß geregelt. 5. Verschiedene Ausschuß ämter können nicht in einer Person vereinigt werden. § 14 Aufgaben des Gauausschusses Dem Gauausschuß obliegen:
1. a) Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Trachten-, Brauchtums- und Heimatpflege. 2. Der Gauausschuß tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt in der Regel zehn
Tage vor der Sitzung durch schriftliche Mitteilung, Telefon oder Telefax, oder durch Veröffentlichung in der Trachtenzeitschrift (Heimat- und Trachtenbote).
3. Außerordentliche Sitzungen des Gauausschusses müssen stattfinden: 4. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Gauausschusses sind jederzeit beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Über jede Sitzung des Gauausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 6. Die Mitglieder des
Gauausschusses bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gauausschusses aus, so findet in der nächsten Delegiertenversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. § 15 Wahl des Gauvorstandes und des Gauausschusses 1. Die Mitglieder des Gauvorstandes und des Gauausschusses, die Mitglied eines dem Verband angehörenden Vereins sein müssen, werden von
der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gewählt. Für den Gaujugendvertreter gilt § 16,11. 2.). Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Wahl der Gebietsvertreter erfolgt durch die Vereine
des jeweiligen Gebietsbereiches und sind von der Delegiertenversammlung zu bestätigen. 3. Die Wahl wird von einem Wahlausschuß geleitet, den die Delegiertenversammlung selbst bestimmt. Erhält ein Bewerber nicht die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen, so erfolgt Stichwahl mit einfacher Mehrheit. 4. Wahlberechtigt sind nur die Vereine, die Gauausschuß- und Ehrenmitglieder nicht. § 16 Delegiertenversammlung I. 1. Die
Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Gauverbandes 1. Ihr gehören mit Sitz- und Stimmrecht an:
a) die Mitgliedsvereine, 2. Zur Delegiertenversammlung entsendet der Verein zwei Delegierte. Jeder Verein hat eine Stimme. An der Diskussion können sich nur die vom Verein ausgewählten zwei Delegierten beteiligen.
II. Der Delegiertenversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
a)Entgegenname und Beratung des jährlichen Tätigkeits-, Kassen- und Revisionsberichtes, sowie Entlastung des Gauvorstandes. III. Anträge können stellen: a) die angeschlossenen Gauvereine, IV. 1. Eine ordnungsgemäß eingeladene Delegiertenversammlung ist in jedem Fall
beschlußfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der anwesenden Delegierten gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 2. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung bei der Einladung enthalten sein und
können nur mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Delegierten beschlossen werden. 3. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn der betreffende Verein länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist. V)1. Eine
Delegiertenversammlung findet in der Regel dreimal im Jahr statt. Eine davon in Traunstein, eine in Rosenheim und eine am Vortag des Gaufestes am Festort. Sie wird vom 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher in der
Trachtenzeitschrift des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. (Heimat- und Trachtenbote) bekanntgegeben. 2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von drei Monaten vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies
mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine unter schriftlicher Mitteilung des Grundes beim Gauvorstand beantragen. 3. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. § 17 Vergabe des Gaufestes 1. Bewerbungen um das Gaufest sind mindestens zwei Wochen vor der Frühjahrs-Delegiertenversammlung des Vorjahres beim Gauvorstand einzureichen. Die
schriftlich zugesagte Unterstützung der Gemeinde bzw. Stadt ist beizugeben. Aus Zweckmäßigkeitsgründen können von der Delegiertenversammlung auch andere Bewerbungsfristen beschlossen werden mit dem Ziel, die Gaufestvergabe schon
früher zu entscheiden. 2. Die Vergabe des Gaufestes erfolgt in der Gaufest-Delegiertenversammlung zwei Jahre davor, wenn von der Delegiertenversammlung kein anderer Vergabetermin beschlossen ist. Liegen mehrere Bewerbungen vor,
so entscheidet die Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Der Gauausschuß verhält sich neutral, die Gauausschußmitglieder und Ehrenmitglieder stimmen dabei nicht ab. 3. Jeder Verein, der den
Gaufestzuschlag erhält, verpflichtet sich dem Gauverband 1 eine genaue und wahrheitsgetreue Abrechnung vorzulegen und dem Gauverband mindestens zehn Jahre lang treu zu bleiben.
4. Der Besuch des Gaufestes ist für jeden Verein Pflicht. § 18 Kassenrevisoren Die Delegiertenversammlung bestellt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer als Revisoren. Sie haben
die Kassengeschäfte zu prüfen und der Delegiertenversammlung alljährlich zu berichten. Sie dürfen nicht dem Gauausschuß angehören. § 19 Schiedsgericht 1. Das Schiedsgericht besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden, dem Gauschriftführer, dem Gebietsvertreter des betroffenen Vereins und drei Vertrauensleuten, die gleichzeitig mit dem Gauausschuß von der Delegiertenversammlung bestellt werden.
2. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der schuldige Teil. § 20 Veröffentlichungen Alle Mitteilungen des Gauverbandes 1 werden in der seit 1926 erscheinenden Trachtenzeitschrift des Bayerischen
Trachtenverbandes e. V. (Heimat- und Trachtenbote) veröffentlicht. Jeder Verein hat deshalb diese Trachtenzeitschrift in angemessener Zahl, jedoch mindestens fünf Exemplare, zu beziehen und einen Zeitungswart zu bestellen, der für
den Bezug des Heimat- und Trachtenbote wirbt, mit dem Verlag abrechnet und die Sammelbestellung und Verteilung organisiert. § 21 Auflösung
1. Bei Auflösung des Gauverbandes 1 erhalten die Mitglieder keinerlei Rückvergütung. Die Auflösung des Gauverbandes 1 erfolgt, wenn weniger als fünf Vereine mit zusammen weniger als 150 Mitglieder vorhanden sind. Eine Auflösung
aus anderen Gründen kann nur von mindestens neun Zehntel der stimmberechtigten Mitgliedsvereine beschlossen werden. Bei Auflösung des Gauverbandes 1 oder Aufhebung ohne Rechtsnachfolger fällt das gesamte Vermögen dem Verband
,Vereinigte Bayerische Trachtenverbände e. V.” oder dessen Rechtsnachfolgeverband zur Förderung der Trachtenpflege im Sinne dieser Satzung zu. Für den Fall, daß ein solcher Bayerischer Trachtenverband nicht mehr existiert, fällt
das Vermögen dem Freistaat Bayern unter der Auflage anheim, es einem öffentlichen Museum im südostbayerischen Raum als dauernde Leihgabe zu übergeben und das übrige Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Trachten- und Brauchtumspflege zu verwenden. § 22 Sonstiges In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Gauausschuß oder es gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches. § 23 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 24. Oktober 1993 beschlossen und für in Kraft erklärt.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 24. Oktober 1976 aufgehoben.
|
|||